Satzung
§ 1) Name; Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Maurich-Theater Stammheim und ist am 04.09.1994 gegründet
worden.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen werden. Nach der
Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
Der Verein hat seinen Sitz in Calw-Stammheim, Kreis Calw.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und
unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten,
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung von Kultur und Kunst. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Veranstaltung und Durchführung von Theateraufführungen verwirklicht.
Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten
sie weder ihre einbezahlten Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf
Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und Vereine sein.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einfachen Beschluss des Hauptausschusses
aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des
Vereins zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die
Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als
erteilt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Hauptausschusses.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a1) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch
schriftliche Erklärung bis spätestens 01.12. gegenüber dem Vorstand und wird mit dem
Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger
gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
a2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Hauptausschuss beschlossen werden,
wenn das Mitglied
- mit der Zahlung eines Beitrages länger als 2 Jahre im Rückstand ist
- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt
- Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- oder sich dem Verein gegenüber so verhält, dass dadurch dem Ansehen des Vereins in
der Öffentlichkeit Schaden zugefügt wird.
3. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des für den
Verein bestehenden Versicherungsverhältnisses.
Mitglieder sind beitragspflichtig.
Sämtliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand. Dem Hauptausschuss und der
Hauptversammlung Anträge zu unterbreiten.
§ 4 Beiträge
Die Art und Höhe der Beiträge werden jährlich vom Hauptausschuss vorgeschlagen und von
der Hauptversammlung beschlossen. Findet keine Regelung statt, gilt der im Vorjahr
festgesetzte Beitrag.
Ein Mitglied, welches während des laufenden Kalenderjahres in den Verein eintritt, hat beim
Eintritt während der ersten Kalenderjahrhälfte den vollen jeweils gültigen Jahresbeitrag zu
zahlen. Bei einem Eintritt in der zweiten Kalenderjahrhälfte die Hälfte des Jahresbeitrags.
Maßgebend ist das Datum der Eintrittserklärung. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
Der Hauptausschuss kann einzelne Mitglieder aus wichtigen Gründen von der Beitragspflicht
ganz oder teilweise befreien.
Kinder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Beitrag befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Hauptausschuss
§ 6 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Ort
und Termin sind den Mitgliedern durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung
Stammheim unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen bekannt zu geben.
Die Hauptversammlung soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden.
Die Aufgaben der Hauptversammlung:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes der Vorstandschaft
b) Entgegennahme und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und des Hauptausschusses
d) Beratung und Beschlussfassung über vom Hauptausschuss wegen ihrer Bedeutung auf
die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten
e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Hauptausschusses und der Kassenprüfer
f) Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Vorstandes und
Hauptausschusses
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
h) Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes.
Die Vorstandschaft kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit;
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig (§ 38 BGB). Die Abstimmungen erfolgen offen durch
Handaufheben. Wahlen finden geheim statt, außer die Hauptversammlung beschließt
einstimmig einen andren Modus.
Wenn bei der Wahl der Vorstands- und Hauptausschussmitglieder kein Bewerber die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl zwischen den
2 Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Aus wichtigem Grund kann vom ersten Vorsitzenden eine Person aus den Reihen der
Mitglieder bestellt werden, um den Vorsitz in der Hauptversammlung zu führen.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom
1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben und an alle Vorstandsmitglieder
auszuhändigen.
§ 7 Der Vorstand
Den Vorstand bilden:
a) Der 1. Vorsitzende
b) Der 2. Vorsitzende
c) Der Kassier
d) Der Schriftführer
Aufgaben des Vorstandes sind:
- Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten
- Regelung von Ordnungen und Richtlinien
- Vertretung des Vereins nach Außen
- Geschäftsführung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom
1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so wird es durch die
Zuwahl des Hauptausschusses ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist innerhalb von
6 Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Kassier haben Handlungsvollmacht im Sinne
des § 26 Abs. 2 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie haben
Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Sollte sich nach einer Wahl der gewählte Vorstand aus Mitgliedern zusammensetzen, von
denen keine Person in der jeweils beginnenden Saison eine Theaterrolle besetzt, so ist aus
den Reihen der in dieser Saison spielenden Mitgliedern eine Person zu der Vorstandschaft
hinzu zu wählen.
§ 8 Der Hauptausschuss
Den Hauptausschuss bilden:
a) Der Vorstand
b) Personen, die für den technischen Ablauf des Vereins verantwortlich sind
(techn. Leiter, etc.)
c) Die Beisitzer
d) Der Pressewart
e) Regie
f) Souffleurs
Der Pressewart und Personen, die für den technischen Ablauf des Vereins verantwortlich sind,
werden vom Hauptausschuss vorgeschlagen und von der Hauptversammlung für jeweils
1 Jahr gewählt.
Die Zahl der Beisitzer wird vom Hauptausschuss vorgeschlagen und von der
Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt.
Die Wahl findet im Wechsel zu den Vorstandswahlen statt. Die Wiederwahl des
Hauptausschusses ist möglich. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ernennt der
Hauptausschuss von sich aus bis zur nächsten Hauptversammlung einen Ersatzmann.
Der Hauptausschuss wird durch den Vorstand einberufen.
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Hauptausschussmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Sitzungen des Hauptausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.
Der Hauptausschuss beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Fragen der
Auslegung und Anwendung dieser Satzung in strittigen Fällen. Beschlüsse dieser Art sind in
einem separaten Protokoll von dem Schriftführer zu erfassen.
§ 9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden Personen bei der
Hauptversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins
sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch Unterschrift bestätigen
und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
§ 10 Ordnung des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, die vom Hauptausschuss
zu beschließen sind.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch
vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Gemeinde
Stammheim zu übertragen, jedoch ausschließlich zur Verwendung im Sinne des § 1 dieser
Satzung.
Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszwecks.
§ 12 Schlussbestimmungen
Der Hauptausschuss wird im ersten Jahr nach der Vereinsgründung von der
Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand wird erstmals nach 2 Jahren neu gewählt.