Maurich Theater Calw-Stammheim e.V. 
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  • Die Satzung vom Maurich-Theater e.V. kann hier eingesehen werden.

    Satzung

    § 1) Name; Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

    Der Verein führt den Namen Maurich-Theater Stammheim und ist am 04.09.1994 gegründet

    worden.

    Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen werden. Nach der

    Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).

    Der Verein hat seinen Sitz in Calw-Stammheim, Kreis Calw.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und

    unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten,

    gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die

    Förderung von Kultur und Kunst. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die

    Veranstaltung und Durchführung von Theateraufführungen verwirklicht.

    Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Der Verein ist

    selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder

    erhalten keine Gewinnanteile. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten

    sie weder ihre einbezahlten Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf

    Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des

    Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

    Finanzamts ausgeführt werden.

    Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

    § 2 Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und Vereine sein.

    1. Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einfachen Beschluss des Hauptausschusses

    aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des

    Vereins zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die

    Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als

    erteilt.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Hauptausschusses.

    2. Verlust der Mitgliedschaft

    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

    a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

    a1) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch

    schriftliche Erklärung bis spätestens 01.12. gegenüber dem Vorstand und wird mit dem

    Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger

    gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

    a2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Hauptausschuss beschlossen werden,

    wenn das Mitglied

    - mit der Zahlung eines Beitrages länger als 2 Jahre im Rückstand ist

    - die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt

    - Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

    - oder sich dem Verein gegenüber so verhält, dass dadurch dem Ansehen des Vereins in

    der Öffentlichkeit Schaden zugefügt wird.

    3. Stimmberechtigung

    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse

    der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu

    fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins

    entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des für den

    Verein bestehenden Versicherungsverhältnisses.

    Mitglieder sind beitragspflichtig.

    Sämtliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand. Dem Hauptausschuss und der

    Hauptversammlung Anträge zu unterbreiten.

    § 4 Beiträge

    Die Art und Höhe der Beiträge werden jährlich vom Hauptausschuss vorgeschlagen und von

    der Hauptversammlung beschlossen. Findet keine Regelung statt, gilt der im Vorjahr

    festgesetzte Beitrag.

    Ein Mitglied, welches während des laufenden Kalenderjahres in den Verein eintritt, hat beim

    Eintritt während der ersten Kalenderjahrhälfte den vollen jeweils gültigen Jahresbeitrag zu

    zahlen. Bei einem Eintritt in der zweiten Kalenderjahrhälfte die Hälfte des Jahresbeitrags.

    Maßgebend ist das Datum der Eintrittserklärung. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

    Der Hauptausschuss kann einzelne Mitglieder aus wichtigen Gründen von der Beitragspflicht

    ganz oder teilweise befreien.

    Kinder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Beitrag befreit.

    § 5 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    1. Die Hauptversammlung

    2. Der Vorstand

    3. Der Hauptausschuss

    § 6 Die Hauptversammlung

    Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Ort

    und Termin sind den Mitgliedern durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung

    Stammheim unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen bekannt zu geben.

    Die Hauptversammlung soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden.

    Die Aufgaben der Hauptversammlung:

    a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes der Vorstandschaft

    b) Entgegennahme und Bericht der Kassenprüfer

    c) Entlastung des Vorstandes und des Hauptausschusses

    d) Beratung und Beschlussfassung über vom Hauptausschuss wegen ihrer Bedeutung auf

    die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten

    e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Hauptausschusses und der Kassenprüfer

    f) Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Vorstandes und

    Hauptausschusses

    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

    h) Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes.

    Die Vorstandschaft kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

    Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten

    Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit;

    ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der

    Stimmabgabe ist unzulässig (§ 38 BGB). Die Abstimmungen erfolgen offen durch

    Handaufheben. Wahlen finden geheim statt, außer die Hauptversammlung beschließt

    einstimmig einen andren Modus.

    Wenn bei der Wahl der Vorstands- und Hauptausschussmitglieder kein Bewerber die Mehrheit

    der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl zwischen den

    2 Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.

    Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der

    erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins

    erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

    Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der

    2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

    Aus wichtigem Grund kann vom ersten Vorsitzenden eine Person aus den Reihen der

    Mitglieder bestellt werden, um den Vorsitz in der Hauptversammlung zu führen.

    Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom

    1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben und an alle Vorstandsmitglieder

    auszuhändigen.

    § 7 Der Vorstand

    Den Vorstand bilden:

    a) Der 1. Vorsitzende

    b) Der 2. Vorsitzende

    c) Der Kassier

    d) Der Schriftführer

    Aufgaben des Vorstandes sind:

    - Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten

    - Regelung von Ordnungen und Richtlinien

    - Vertretung des Vereins nach Außen

    - Geschäftsführung

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

    entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom

    1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so wird es durch die

    Zuwahl des Hauptausschusses ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist innerhalb von

    6 Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

    Der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Kassier haben Handlungsvollmacht im Sinne

    des § 26 Abs. 2 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie haben

    Einzelvertretungsbefugnis.

    Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er

    bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

    Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei

    dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.

    Sollte sich nach einer Wahl der gewählte Vorstand aus Mitgliedern zusammensetzen, von

    denen keine Person in der jeweils beginnenden Saison eine Theaterrolle besetzt, so ist aus

    den Reihen der in dieser Saison spielenden Mitgliedern eine Person zu der Vorstandschaft

    hinzu zu wählen.

    § 8 Der Hauptausschuss

    Den Hauptausschuss bilden:

    a) Der Vorstand

    b) Personen, die für den technischen Ablauf des Vereins verantwortlich sind

    (techn. Leiter, etc.)

    c) Die Beisitzer

    d) Der Pressewart

    e) Regie

    f) Souffleurs

    Der Pressewart und Personen, die für den technischen Ablauf des Vereins verantwortlich sind,

    werden vom Hauptausschuss vorgeschlagen und von der Hauptversammlung für jeweils

    1 Jahr gewählt.

    Die Zahl der Beisitzer wird vom Hauptausschuss vorgeschlagen und von der

    Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt.

    Die Wahl findet im Wechsel zu den Vorstandswahlen statt. Die Wiederwahl des

    Hauptausschusses ist möglich. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ernennt der

    Hauptausschuss von sich aus bis zur nächsten Hauptversammlung einen Ersatzmann.

    Der Hauptausschuss wird durch den Vorstand einberufen.

    Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der

    Hauptausschussmitglieder anwesend sind.

    Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei

    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

    Die Sitzungen des Hauptausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.

    Der Hauptausschuss beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Fragen der

    Auslegung und Anwendung dieser Satzung in strittigen Fällen. Beschlüsse dieser Art sind in

    einem separaten Protokoll von dem Schriftführer zu erfassen.

    § 9 Kassenprüfer

    Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden Personen bei der

    Hauptversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

    Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins

    sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch Unterschrift bestätigen

    und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

    § 10 Ordnung des Vereins

    Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, die vom Hauptausschuss

    zu beschließen sind.

    §11 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei

    deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern

    angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren,

    die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch

    vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Gemeinde

    Stammheim zu übertragen, jedoch ausschließlich zur Verwendung im Sinne des § 1 dieser

    Satzung.

    Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszwecks.

    § 12 Schlussbestimmungen

    Der Hauptausschuss wird im ersten Jahr nach der Vereinsgründung von der

    Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand wird erstmals nach 2 Jahren neu gewählt.

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